Allgemeine Geschäftsbedingungen

Personalvermittlung

Talent Solution GmbH

Hauptstr. 3, 82275 Emmering - München

Info@talent-solution.de,

www.talent-solution.de

Telefon +49 81 41 315 45 09

 

Mit der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung durch persönliches Gespräch Brief, Telefon oder Mail anerkennen die Beteiligten die Annahme dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für jeden weiteren Austausch an Informationen sowie der Zusammenarbeit.

1.   Auftrag Personal-Vermittlung

1.1.     „Talent Solution GmbH“ ist in erster Linie ein Institut zur Relokation und Integration von internationalen Fachkräften.

1.2. Der Auftraggeber erteilt „Talent Solution GmbH“ den Auftrag zur Beratung, Vermittlung, Rekrutierung oder Ausbildung von Fachkräften. Grundlage für eine Vermittlungstätigkeit ist der Rahmenvertrag in der jeweiligen vorliegenden aktuellen Fassung.

1.3. Für die treuhänderischen Aufbau von Schulprojekten oder dezidierte Unterricht für eine Einrichtung gelten die Richtlinien die im Projektpapier welches gemeinsam erstellt wird.

2.   Angebot, Annahme, Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung eine Vermittlung oder eines Auftrages durch eine Einrichtung gilt als verbindliches Vertragsangebot.

2.2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

2.3.  Die Annahme wird entweder schriftlich oder telefonisch erklärt werden.

3.   Vermittlung bestehender Fachkräfte

3.1. Die Vermittlung bestehender Fachkräfte meint die Vermittlung von vorliegenden oder zu rekrutierenden Bewerbern nach einer detaillierten Stellenausschreibung der zu besetzenden Stelle. „Talent Solution GmbH“ sucht, wirbt an und vermittelt, und erbringt nach Absprache dazu folgende mögliche Dienstleistung:

3.1.1.  Wahl und Umsetzung geeigneter Maßnahmen zur Rekrutierung

3.1.2.  Erstellung von Stellenausschreibungen und Schaltung

3.1.3.  Führung des Stellengesuches auf der Webseite und anderen Personal-Plattformen

3.1.4.  Vorauswahl von Bewerbern

3.1.5.  Interviews mit Bewerbern

3.1.6.  Erstellung von Berichten zu den Bewerbern in Bezug auf das Anforderungsprofil

3.1.7.  Zusammenstellung qualifizierter Bewerberprofile

3.1.8.  Vorstellung der vorgeschlagenen Bewerber beim Auftraggeber

4.   Grundsätze bei einer Vermittlung von Fachkräften aus dem Ausland

4.1. Für die Vermittlung aus dem Ausland gelten die Vorgaben der Bundesregierung bzw. der ZAV und die gesetzlichen Vorgaben der entsprechenden Bundesländerbehörden wie den jeweiligen Regierungs-Präsidien der Länder.

4.2. Die Zulassung einer einzustellenden Pflegekraft aus den Philippinen ist an die Zusagen der ZAV sowie an einen vom Arbeitgeber zu erstellenden einjährigem Arbeitsvertrag gebunden.

4.3. Das “Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von in Drittstaaten erworbenen Ausbildungsabschlüssen in den Pflegeberufen” wird in einer Vorabprüfung durch das entsprechende Regierungspräsidium im jeweiligen Bundesland der Einstellung vorgenommen. In der Regel wird nur eine Teilanerkennung ausgestellt. Die Pflegekräfte werden die nötige Vollanerkennung nach der Einreise betreiben.

4.4. Die Einrichtung stellt deshalb einen Mentor, Betreuer oder sonstigen Ansprechpartner dem Bewerber zur Seite, der das Mentorin und Unterstützung bietet.

4.5. Dem Arbeitsantritt vorgelagerte bestehen in der Regel eine Ausgleichschulungen, diese von der Landesregierung geforderten Anpassungsmaßnahmen sind vom Bewerber zu absolvieren für die volle Anerkennung des Berufsabschlusses. Die entsprechenden Einrichtungen werden kontaktiert und die Maßnahmen abgesprochen.

4.6. Die Kosten für die Anpassungsmaßnahmen muss der Arbeitgeber übernehmen, kann aber den finanziellen Aufwand weitgehend über die WEGEBAU, einer Förderung der ZAV, bezuschusst bekommen. Den Antrag muss der Arbeitgeber bei der ZAV stellen.

4.7. Bis zur staatlichen Anerkennung dürfen die Pflegekräfte in Deutschland nur mit Genehmigung bzw. entsprechend dem VISA arbeiten.

4.8.     Der angedachte  Vermittlungsprozess  kann sich durch behördliche Unwägbarkeiten erheblich verzögern. Die einstellende Einrichtung muss mit solchen Verzögerungen rechnen. Eine entsprechend Klausel der Hinderungsgründe für die Verzögerung von Vermittlungen ist im Rahmenvertrag aufgeführt.

5.   Vermittlung und Weiterbildung einer Fachkraft

5.1. Für den speziellen Fachkräftebedarf und einer besseren Vorqualifizierung können Fachkräfte auch gezielt für die jeweilige Einrichtung vorbereitet bzw. vorgeschult werden. In einem gemeinsamen Dossier können die Anforderungen bezüglich Ausbildungsthemen festgehalten werden.

5.2. Die Einrichtung kann ganze Klassen für ihre Rekrutierung reservieren. Hierüber werden gesonderte Projektverträge abgeschlossen.

5.3. Über die vorstehenden Maßnahmen wird ein Budget erstellt, welches von der Einrichtung abgezeichnet und bereit gestellt wird.

5.4. Die Kurse werden deutschen Lehrkräften durchgeführt. In diesen Projekten können auch Mitarbeiter der Einrichtungen eingesetzt werden. Die Schwerpunkte sind:

5.5. Vervollkommnung des sprachlichen Niveaus von B2, (medizinischer Sprachstandard der Einrichtung)

5.6. Training im entsprechend von der betreffenden Einrichtung vorgegeben Arbeitsstätten-Profils

5.7.     Erlernen des entsprechenden Workflows der Einrichtung, beispielsweise die Dokumentations-Methodik

5.8.     Kulturelle Gepflogenheiten der Einrichtungen und des Gastlandes.

5.9.     Nach der Durchführung der Maßnahmen gelten für den weiteren Verlauf die Maßgaben nach Punkte 4.

6.   Maßnahmen zur Anwerbung von Fachkräften

In Absprache mit dem Auftraggeber kann „Talent Solution GmbH“ Stellenanzeigen sowohl lokal als auch überregional schalten. Relevante Medien wie Tageszeitungen, Fachzeitschriften. Alle anderen geeigneten Medien werden von „Talent Solution GmbH“ ausgewählt und vorgeschlagen. „Talent Solution GmbH“ erstellt ein Budget für die Maßnahmen. Die Auslagen für die Maßnahmen und sonstige anfallende Kosten für Auslagen werden in Rechnung gestellt. „Talent Solution GmbH“ entwirft die Anzeigentexte unabhängig und legt sie dem Auftraggeber vor der Schaltung zur Freigabe vor.

7.   Vertraulichkeit und Unterlagen

7.1. Die Parteien verpflichten sich, Unterlagen und Informationen, die sie über die jeweilige andere Partei oder einen Bewerber im Rahmen der Vermittlung oder direkter Bewerbung erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.

7.2. Von „Talent Solution GmbH“ dem Auftraggeber überlassene Unterlagen hat dieser auf Verlangen von „Talent Solution GmbH“ herauszugeben, es sei denn, es wurde betreffend des Kandidaten mit dem der Auftraggeber ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. In diesem Falle geht die Verantwortung für die Unterlagen auf den Auftraggeber über.

7.3. Sollte zwischen dem Auftraggeber und den von „Talent Solution GmbH“ vorgeschlagenen Fachkräften kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber zur Rückgabe der ihm überlassenen Unterlagen verpflichtet.

8.   Außervertragliche Bewerbung

8.1. Im Falle, dass ein von „Talent Solution GmbH“ vorgeschlagener Bewerber dem Auftraggeber durch direkte Bewerbung oder durch den Wettbewerb bereits bekannt sein sollte, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies umgehend „Talent Solution GmbH“ mitzuteilen.

8.2. Wird der Auftrag vom Auftraggeber ohne Absprache mit „Talent Solution GmbH“ mit einem Bewerber oder mit einem Wettbewerber durchgeführt oder wird zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber ein Vertrag abgeschlossen, ist der Auftraggeber zur Zahlung des Vermittlungshonorars an „Talent Solution GmbH“ verpflichtet.

8.3. Sollte bekannt werden, dass der Auftraggeber Unterlagen oder Informationen Dritten überlassen hat, zu deren Weitergabe keine Legitimation durch „Talent Solution GmbH“ vorlag und dadurch ein Vermittlungsauftrag offensichtlich verhindert oder von Dritten abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet das Vermittlungshonorar zu bezahlen.

9.        Vergütung

9.1.     Wird mit einem von „Talent Solution GmbH“ vorgestellten Bewerber ein Arbeitsvertrag abgeschlossen oder eine andere Vereinbarung getroffen erhält „Talent Solution GmbH“ eine Vergütung. Es gelten die Tarife die im jeweiligen Rahmenvertrag festgehalten werden.

10.   Reisekosten und Kosten für Auslagen

10.1.  Im Vermittlungsauftrag werden die Bedingungen für die Berechnungen von Auslagen festgeschrieben.

10.2.   Anfallende Reisekosten, welche im Rahmen des Vermittlungsauftrages nötig sein sollten, z.B. für Vorstellungsgespräche werden dem Auftraggeber gegen Einzelnachweis gesondert in Rechnung gestellt.

10.3.  Anzeigen- und Werbekosten zur Suche nach Bewerbern werden dem Auftraggeber gegen Einzelnachweis gesondert in Rechnung gestellt.

10.4.  Reisekosten für ausländische Bewerber, wie Transfer, Flug und Transport zur Einrichtung müssen vom Auftraggeber getragen werden. Um das bestmöglichste Angebot zu gewährleisten unterhält Talent Solution Kooperationen mit Reise-Agenturen. Die Kosten werden als Pauschale oder auf Wunsch auch mit Nachweis auf Rechnung gestellt.

 

11.   Zahlung und Verzug

11.1.  Das Vermittlungshonorar wird bei Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber fällig oder nach den Fristen die im Rahmenvertrag festgesetzt wurden.

11.2.  Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist im Rahmenvertrag festgelegt.

11.3.  Rechnungen von „Talent Solution GmbH“ sind sofort ohne Abzüge zahlbar.

11.4.  Ansprüche an „Talent Solution GmbH“ kann der Auftraggeber nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgesetzten Forderungen aufrechnen.

12.   Haftung des Personalvermittlers

12.1.  „Talent Solution GmbH“ übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die tatsächliche Qualifikation oder Eignung der vorgestellten Bewerber. Für Schäden, die aus der Vermittlungstätigkeit entstehen, haftet „Talent Solution GmbH“ ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

12.2.  Für Schäden, die im Rahmen des Auswahlverfahrens durch das Fehlverhalten bzw. vorsätzlicher oder fahrlässiger Falschauskunft eines Bewerbers gegenüber dem Auftraggeber entstehen, haftet „Talent Solution GmbH“ nicht. Ein möglicher Schadensersatzanspruch gegenüber dem Bewerber bleibt davon unberührt.

12.3.  Wird ein Rahmenvertrag bezüglich ausländischen Bewerber aus wichtigen Gründen, zum Beispiel höherer Gewalt an einem Punkt undurchführbar, so sind bereits bezahlte Provisionen an Talent Solution GmbH für die Bemühungen der Erbringung der Dienstleistung einzusetzen.

12.4.  Eine Rückvergütung findet nicht statt. Ein möglicher Schadensersatzanspruch gegenüber den Bewerbern sowie eigene Bemühungen der Einrichtung um eine Einigung mit dem Bewerber bleiben davon unberührt.

12.5.  Die Parteien erheben bei "Undurchführbarkeit" im vorstehenden Sinne, keine weiteren gegenseitigen Forderungen, es sei denn es liegt grobfahrlässiges Verhalten vor.

12.6.  Den Kandidaten, insbesondere aus Drittstaaten, werden keine Kosten oder Regressansprüche auch nicht im Nachhinein oder nach erfolgreicher Relokation aufgebürdet.  

13.   Kündigung

13.1.  Der Vertrag zur Personalvermittlung zwischen dem Auftraggeber und „Talent Solution GmbH“ tritt für jeden Vermittlungsauftrag gesondert in Kraft. Zugrunde liegen die Bedingungen wie im Rahmenvertrag vereinbart

13.2.  Kommt zwischen dem Auftraggeber und einem von „Talent Solution GmbH“ vorgeschlagenen Bewerber nach Kündigung des Vertrages ein Arbeitsvertrag zustande, bleibt der Anspruch von „Talent Solution GmbH“ auf ein Vermittlungshonorar bestehen.

14.   Sonstiges

14.1.  Die Vertragsparteien erklären, dass mündliche Nebenabreden nicht gültig sind. Jegliche Änderung oder Ergänzung bedarf der Schriftform.

14.2.  Die Aufhebung des Erfordernisses der Schriftform muss schriftlich festgelegt werden.

14.3.  Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile von ihnen unwirksam oder undurchführbar sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.

14.4.  Die Vertragspartner werden dann anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem beabsichtigen Zweck entsprechende Regelung verabreden, welche der unwirksamen oder undurchführbaren am nächsten kommt.

14.5.  Wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand München vereinbart.

 

 

München, den 1.1.2017

Talent Solution GmbH